Mieterstrom: Keine Eigenversorgung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Seit Jahresanfang gelten neue Regelungen zur Förderung von Mieterstrom. Ziel ist es, Mieterinnen und Mieter stärker an der Energiewende zu beteiligen und sie davon profitieren zu lassen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Niedersachsen erläutert den Unterschied zwischen Mieterstrom und Eigenversorgung.

Mieterstrom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Nutzung erzeugt. Das kann im selben Gebäude oder im selben Quartier sein – zum Beispiel aus einer Photovoltaikanlage, der in Miet- oder Eigentumswohnungen abgegeben und genutzt wird. Auch die Abgabe von Solarstrom an Familienangehörige, die im selben Haus wohnen, aber einen eigenen Haushalt haben, fällt darunter. Mieterstrom wird in keinem Fall durch das öffentliche Stromnetz geleitet und kann daher besonders preisgünstig angeboten werden: Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben sowie die Stromsteuer fallen nicht an.

Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen bis 100 Kilowatt peak (kWp) durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Dauer von 20 Jahren mit einem Mieterstromzuschlag gefördert werden. Für im Juli 2021 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen beträgt die Höhe des Mieterstromzuschlags:

- 3,48 Cent/Kilowattstunde (kWh) für Anlagen bis 10 kWp

- 3,23 Cent/kWh für Anlagen bis 40 kWp und

- 2,18 Cent/kWh für Anlagen bis 100 kWp.

Wer Mieterstrom liefert, schließt mit den beteiligten Bewohnern einen Mieterstromvertrag über die vollständige Belieferung mit Strom ab. Um die Versorgungssicherheit rund um die Uhr zu gewährleisten, wird der Solarstrom bei zu wenig Sonneneinstrahlung durch Netzstrom ergänzt. Wer Mieterstrom bezieht, kann sich dennoch umentscheiden und – wie andere Stromkunden auch – den Lieferanten wechseln.

Mieterstrom ist keine Eigenversorgung

Da es sich bei Mieterstrom nicht um Eigenverbrauch im Sinne des EEG handelt, muss für jede Kilowattstunde die volle EEG-Umlage von derzeit 6,5 Cent entrichtet werden. Eigenversorgung im Sinne von §61 EEG besteht nur, wenn Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und dieselbe Person sind. Wer etwa in einem Zweifamilienhaus wohnt und eine Photovoltaikanlage betreibt, kann Eigenversorgung für seinen Haushalt und für den Gemeinschaftsstrom betreiben, nicht aber für den zweiten Haushalt.

Die Förderung lässt es ausdrücklich zu, dass der Mieterstrom auch von Dritten geliefert wird. Das ermöglicht Contracting-Modelle: Wohnungseigentümergemeinschaften oder private Vermieterinnen und Vermieter können Mieterstromprojekte realisieren, ohne selbst über Knowhow im Energiemarkt verfügen zu müssen. Als Anbieter für Mieterstrom-Contracting kommen regionale Versorger, Netzbetreiber oder darauf spezialisierte Dienstleister in Frage.

Kurz und knapp: Tipps der Verbraucherzentrale im Überblick

- Mieterstrom, also die gebäudenahe Abgabe von eigenerzeugtem Strom an Dritte, ist voll EEG-umlagepflichtig. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Bewohnerinnen und Bewohner von Miet- oder Eigentumswohnungen oder um Familienmitglieder mit eigenem Haushalt handelt. Die EEG-Umlage ist an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.

- Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen kann gefördert werden. Die Förderhöhe ist abhängig von der Größe der Anlage und vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Förderung wird wie bei der Einspeisung für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt.

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